Freitag, 11. September 2015

Sprechstundenbedarf

Die Verordnung von Sprechstundenbedarf wirft bei manchen immer wieder Fragen auf. Was darf ich verordnen? In welcher Menge? Gibt es ein Budget usw?

Sprechstundenbedarf sollte immer unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebot erfolgen, d.h. der SSB sollte den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und muss auch zur Zahl der Behandlungsfälle bzw. Leistungen im angemessenem Verhältnis stehen.

Eine Prüfung durch die zuständige KV erfolgt bei Überschreitung der Durchschnittswerte. Beträgt die Überschreitung über 50% erfolgt ein Antrag auf unwirtschaftliche Verordnung.

Durchschnittswerte: Es gibt arztgruppenspezifische Durchschnittswerte anhand dieser werden die Durchschnittskosten ermittelt.
In der Regel kann man bei seiner zuständigen KV seine persönliche SSB-Statistik anfordern welche Auskunft über die Verordnungskosten gibt und auch einen Vergleich aufstellt mit dem Verordnungsvolumen der Vergleichsgruppe.

Grundsätzlich ist der SSB kalendervierteljährlich als Ersatz für verbrauchte Artikel zu bestellen. Die Bestellung sollte spätestens zum 14. des 1 Monats des Folgequartals erfolgen:

1tes Quartel = 14. April
2tes Quartal = 14. Juli
3tes Quartal = 14 Oktober
4tes Quartal = 14 Januar

Auf der Internetseite deiner zuständigen KV gibt es eine Aufstellung der als SSB zulässigen Artikel + Impfstoffe.
Auch Vereinbarungen und Änderungen findest du dort, z.B. hat die KVB diverse Änderungen zum 01.07.2015 eingeführt.

Montag, 31. August 2015

Abrechnung

Zum vierten Quartal, also ab dem 01.10.2015 ist die Ziffer 30401 nur noch bei bestimmten Diagnosen anrechenbar.
Welche genau kannst du hier nachlesen.

Praxisnews

Befunde für den MDK dürfen nicht mehr über die Krankenkasse laufen!
Das sogenannte Umschlagsverfahren das viele Praxen anwenden (einen geschlossenen Umschlag mit Befunden für den MDK, an die zuständige KK zu schicken) ist nicht erlaubt und verstösst gegen das Datenschutzgesetz.
Den vollständigen Text kannst du hier nachlesen.

Sonntag, 23. August 2015

Hygienevorschriften zum Thema künstliche Fingernägel und MRSA

Immer wieder kann man in verschiedenen Foren lesen wie sehr die Handhabung beim Thema künstliche Fingernägel und MRSA-Patienten auseinander gehen.
Die einen interessiert es gar nicht, die machen wie sie Lust haben, egal ob es irgendwo eine Vorschrift gibt oder nicht, die anderen machen es mal so mal so und die wenigsten (den Eindruck bekommt man Anhand der Einträge) halten sich an die Vorschriften.

Mein erster Post handelte von dem Thema Hygiene und wie viele Praxen mit ausreichend oder mangelhaft bewertet wurden.
Jetzt weiss ich warum....

Wer ganz viel Zeit hat liest sich den folgenden Link komplett durch, allen anderen reicht vielleicht Punkt 4.1.7!

http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/pdf/TRBA-250.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Vielleicht hilft das bei den ewigen Diskussionen zum Thema künstliche Nägel weiter.


MRSA-Patienten: 

Hier gibt es folgende Empfehlung von Seiten der KV:

http://www.kbv.de/media/sp/4___Umgang_mit_MRSA_Patienten_in_der_Arztpraxis.pdf


Sonntag, 16. August 2015

Erneuerungen im Präventionsgesetz

Ab dem 01.01.2016 tritt das neue Präventionsgesetz in Kraft.

Die Krankenkassen müssen mehr Geld für Präventionsleistungen zur Verfügung stellen. Erhöht wird von bisher drei auf sieben Euro je Versicherten.

Der Gesundheitscheck-Up ab 35 wird überarbeitet
Per Gesetz haben alle Versicherten ab 18 Jahren den Anspruch auf "alters-, Geschlechter und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölerungsmedizinischen Krankheiten.
Welche neuen ärztlichen Präventionsleistungen genau eingeführt werden entscheidet der G-BA, fest steht, das der Check-Up ab 35 in seiner jetzigen Form ersetzt wird. 

Desweiteren müssen Ärzte, sofern medizinisch angezeigt, ihre Patienten schriftlich auf Leistungen bzw. Möglichkeiten zur verhaltensbezogenen Prävention hinweisen. Derzeit ohne eine zusätzliche Honorierung.

Den ausführlichen Bericht der KVNO gibt es hier.


Weitere Änderungen im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz und Änderungen der Kinder-Richtlinien kannst du hier nachlesen. 









Praxisnews

DMP:
Zum 01.07.2015 gibt es Änderungen in den DMP Dokumentationen im Bereich KHK und DM!

DMP KHK:

  • Die LDL-Werte müssen wieder 1x im Jahr bestimmt werden
  • Bei Patienten ab 65 sollte der Kreatininwert 1x jährlich bestimmt werden, dokumentiert wird dieser Wert im DMP jedoch nicht
  • Einschätzung der aktuellen Belastungstoleranz der KHK, Einteilung nach CCS-Klassifikation
  • Neben den ACE-Hemmern wird nun auch die Gruppe der AT1-Antagonisten aufgeführt
  • redaktionelle Änderungen
  • orale Antikoagulation als dokumentationstechnische Alternative

DMP DM Typ 1 und Typ 2:
  • auf die Dokumentation des Kreatininwertes wird in Zukunft verzichtet, auf Grundlage der Werte wird erwartet, das 1x jährlich die eGFR ermittelt und dokumentiert wird
  • neu aufgenommen wird das Feld: Prüfung der Insulininjektionsstellen. Diese Prüfung wird bei jedem Patientenbesuch erwartet und sollte dokumentiert werden
  • orale Antikoagulation als dokumentationstechnische Alternative, genauso wie die AT1-Antagonisten
  • zusätzlich aufgenommen werden die Thiaziddiuretika
  • sonstige antihypertensive Medikation entfällt in beiden Diabetesprogrammen
  • die augenärztliche Kontrolle muss mit einer zeitlichen Spezifikation angegeben werden

Den ausführlichen Text und eine tabellarische Übersicht der Änderungen findest du hier.

Sonntag, 9. August 2015

Abrechnungsnews

Seit dem 01.07.2015 dürfen Nichtärztliche Praxisassistentinnen bei ihren Hausbesuchen ein Langzeit-EKG abnehmen und dieses auch berechnen. D.h. neben der Gebührenposition 03322 (LZ-EKG mind.18h) sind zusätzlich die GOP 03062 und 03063 vorgesehen. Hierzu müssen jedoch die Voraussetzungen  für NäPas erfüllt sein.